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Reisepapiere
Für die Einreise nach Schweden ist lediglich der Personalausweis nötig.

Bezahlen in Schweden

Die schwedische Währung ist die Krone, die offiziell mit SEK, aber häufig auch mit skr abgekürzt wird.

1 Krone entspricht 100 Öre.
Die kleinste Münze hat den Wert von 50 Öre.

Wechselgeld wird dementsprechend sehr oft gerundet.

Kreditkarten sind in Schweden sehr verbreitet, auch kleinere Beträge werden häufig mit Karte gezahlt. Fast überall kann mit den gängigen Kreditkarten bezahlt werden. Bitte denken Sie hier auch an die PIN, meist genügt aber auch der Personalausweis.

Die EC-Karte wird hingegen i.d.R. nicht als Zahlungsmittel anerkannt. Mit der EC-Karte + PIN-Nummer können Sie aber am schwedischen Geldautomaten Geld abheben.

Benzin tanken
Die Benzinversorgung ist in den Städten in der Regel "sehr gut", auf dem Land in der Regel "gut".
Die Preise sind geringfügig teurer, vorallem Diesel, als in Deutschland.

Es gibt in Schweden kein Benzin, das exakt dem deutschen "Normalbenzin" entspricht.
In Schweden ist dann 95 Oktan zu tanken.

96 Oktan  entspricht dem deutschen "Super".

Wer "Super plus" tanken möchte, muß in Schweden auf 98 Oktan zurückgreifen.

Die Kennzeichnung "bleifrei" ist wie in Deutschland mit der Farbe "grün" gekennzeichnet.

Wichtig: Immer mehr Käufe werden in Schweden bargeldlos abgewickelt - so auch oft das Tanken! Die in Deutschland meist benutzte EC - Karte wird jedoch nur noch äußerst selten akzeptiert.

Viele Tankstellen sind zudem NICHT bemannt - zumindest während der Nachtstunden. Sicher ist es mit Visa oder Mastercard!!

Autofahrer aufgepasst
Es müssen immer der Führerschein und der Fahrzeugschein mitgeführt werden.

Die Grüne Versicherungskarte wird nicht mehr benötigt.


Das Thema Alkohol am Steuer ist in Schweden besonders streng geregelt.Die Alkoholpromillegrenze liegt bereits bei 0,2.

Wer beim Fahren unter Alkoholeinfluss muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen bis hin zum langfristigen Fahrverbot auf schwedischen Gebiet.

 

Eine weitere Besonderheit ist die Kindersitzpflicht in Schweden. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen nur in einem eigenen Kindersitz im Auto transportiert werden.


Das Fahren mit Abblendlicht ist auch tagsüber vorgeschrieben.


Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt es auch hier und an diese muss man sich etwas gewöhnen...
Höchstgeschwindigkeiten sind fast immer und überall ausgeschildert.

- 30 km/h in Wohngebieten, bzw. risikoreichen Stellen

- 50 km/h in geschlossenen Ortschaften

- 70 bis 90 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

- 90-110 km/h auf Autobahnen

- 110 km/h auf Schnellstraßen und einigen Fernverkehrsstraßen

für PKW mit Wohnwagen (gebremst) gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Generell läuft es in der Regel etwas langsamer als in Deutschland.
Manche Straßen entsprechen nicht immer dem gewohnten deutschen Standard, vorallem in wenig besiedelten Gebieten bzw. im Wald.
Grundsätzlich ist es gestattet, den Seitenstreifen zu nutzen, um anderen Verkehrsteilnehmern das überholen zu erleichtern.

 

Das Elchwarnschild:
Bitte nehmen Sie dieses Schild ernst und achten Sie auf Wildwechsel. Dies gilt insbesondere für die Dämmerungsstunden. Rund die Hälfte aller Unfälle in Schweden sind auf Kollisionen mit Wild zurückzuführen
.

Allgemeines
Telefon

Notfälle: Polizei:112 Notarzt und Rettungsdienst
Um von Schweden aus nach Deutschland anzurufen wählt man die Vorwahl 0049, und dann die Vorwahl der gewünschten Stadt, aber ohne Null.
(Beispiel Gera : 0049 365.....). Der Rest der Nummer kann wie gewohnt gewählt werden.

Versorgung / Einkaufen

Es ist nicht mehr notwendig sämtliche Lebensmittel für den ganzen Urlaub von zu Hause mitzubringen.  Viele Dinge sind z.T. billiger und auch besser unserer Meinung nach... Dies gilt vorallem für die schwedische Milch und Fleisch- und Fischprodukte!

ALKOHOL sollte jedoch ggf. weiterhin mitgebracht werden, da doch teurer ...

Stärkere alkoholische Getränke werden nur in staatlichen Alkoholgeschäften (systembolaget) an Personen über 20 Jahre verkauft.

Die Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel in Grossstädten sind in der Regel "sehr gut", in Kleinstädten ebenfalls "sehr gut" und auf dem Land in der Regel "gut", wobei die Entfernungen des öfteren etwas größer sein können.
Die Öffnungszeiten liegen i.d.R.:

Mo.-Fr. 9-18 Uhr, manche Märkte bis 20/21 Uhr. Sa. 9-13/14 Uhr, manche Märkte bis 20/21 Uhr.

In Schweden sind auch am Sonntag viele Supermärkte geöffnet.

Baden
Ja, hier kann man tatsächlich baden, die Wasserqualität ist sehr gut.
Häufig wird auch aus den Seen Trinkwasser gezapft!
Und wenn das Wetter mal nicht so mitspielt:
Hallenbäder gibt es in fast jeder Gemeinde, i. d. R. mit Herren-und Damensauna.
Gemischte Saunen sind so gut wie unbekannt!
Die Preise sind eher human.

Wetter / Klima

Das Klima ist in Schweden dank des Golfstroms sehr mild und angenehm und das  Land besitzt daher eine äusserst abwechslungsreiche Natur.  Durch die ca. 1.600 km lange Ausstreckung ( Schweden liegt zwischen dem 55. und dem 59. Breitengrad ) zwischen dem Süden ( Skåne = Schonen ) und dem Norden ( Norrland ) bestehen jedoch auch sehr grosse Klimaunterschiede.  Zudem wird es im Norden im Winter kaum hell, dagegen sind die Tage im Sommer  sehr lang und teilweise wird es gar nicht dunkel.
Die Sommer sind oft sehr warm und trocken. 
Zu der regenärmsten Region Schwedens gehört das südöstliche Schweden. Das südliche Schweden ist dem norddeutschen Wetter ähnlich.
Im Norden dagegen kann es im Winter auch sehr  kalt werden.  

Einreise- und Zollbestimmungen

Im Gegensatz zu früher dürfen EU- Bürger unbegrenzt waren für den Privatgebrauch nach Schweden einführen. Die Zeiten in denen man schon in Deutschland überlegen musste, wie viele Zigaretten und alkoholischen Getränke mit dürfen sind vorbei. Man kann ganz beruhigt seine Urlaubsration einpacken, die man für die Tage in Schweden mitnehmen möchte.

Allerdings gibt es auch hier eine EU-Richtlinie, die Werte vorgibt:

  • Spirituosen (mehr als 22% vol): max. 10 Liter

  • Spirituosen (höchst 22% vol): max. 20 Liter

  • Wein: max. 90 Liter (aber höchst 60 Liter Schaumwein)

  • Bier: mit mehr als 3,5% vol max. 110 Liter

Haustiere

Wer sein Haustier mit nach Schweden nehmen möchte, muss schon rechtzeitig einige Behandlungen am Tier durchführen lassen.
Grundvoraussetzung für die Einreise von Tieren nach Schweden ist entweder eine gut lesbare Tätowierung oder ein implantierter ID- Chip sowie ein sauber geführter Impfpass, in dem alle notwendigen Behandlungen von einem Tierarzt dokumentiert sind. Ein Teil der zum Teil recht aufwendigen Untersuchungen und Bescheinigungen sind entfallen.
Genauere Informationen gibt es beim schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft www.sjv.se.

Bitte beachten Sie auch, das in Schweden teilweise andere Sitten für den Umgang mit Hunden herrschen. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Selbst der friedlichste Hund kann bei Sichtung von Wild losreißen und ggf. großen Schaden anrichten bzw. sich selbst schaden.

Hundekot ist immer zu entfernen.

Trödelmarkt
Im Sommer finden Sie überall in Schweden Trödelmärkte "Loppis"... Hier kann man tolle Schnäppchen machen.

 

Elektrizität
Schweden hat 220 Volt Wechselstrom, Adapter werden nicht benötigt.

Das Mittsommer-Fest
Mittsommer ist eines der wichtigsten Feste in Schweden.
Mittsommer wird immer an dem Wochenende gefeiert, das dem 24. Juni am nächsten liegt. Am Mittsommerabend - dem Freitag - trifft man sich im Freien, singt, spielt und tanzt um den Maibaum.

Essen

Viele Restaurants bieten besondere Mittagsmenüs "Dagens Rätt" an.

Für einen günstigen Preis erhalten Sie ein warmes Hauptgericht, dazu Brot und Butter, Salat, ein alkoholfreies Getränk und Kaffee.

Sill: Der schwedische Salzhering, wird in verschiedensten Saucen serviert.

Smörgåsbord: Reichhaltiges schwedisches Buffet mit vielen Sill-Gerichten, Salaten und warmen Speisen.

Köttbullar: Wer kennt sie nicht ... IKEA ...

Ohne diese Frikadellen kann kein schwedischer Haushalt überleben.

Gravad Lachs: In Salz, Zucker und Gewürzen marinierter roher Lachs, der man in dünnen Scheiben mit süßer Senfsoße ißt.

Surströmming: Die nordschwedische Spezialität ist nichts für empfindliche Nasen. Der Hering (Strömming) wird in Dosen eingemacht, in denen er zu gären beginnt.

Pytt i panna: entspricht in etwa dem Bauernfrühstück.
 

Das Jedermannsrecht ( Auszug )

Immer, wenn Sie sich in der freien Natur bewegen, wenn Sie wandern, Kajak paddeln, klettern oder auf einem Stein sitzen und nachdenken, nutzen Sie das Jedermannsrecht. Das Jedermannsrecht ist eine einzigartige Möglichkeit!

Das Jedermannsrecht – was ist erlaubt?

Dank des Jedermannsrechts können Sie sich fast überall frei in der Natur bewegen, solange Sie nicht stören und nichts zerstören.

Baden, Bootfahren und Eis

Das Jedermannsrecht gilt für Land und Wasser. Sie dürfen an Stränden baden, fast überall Bootfahren, anlegen und eine Nacht im Boot übernachten. Auch hier gilt der Anspruch auf Rücksichtnahme.

Gute Seekenntnisse

Nach dem Schifffahrtsgesetz Sjölagen muss jeder, der ein Boot führt, Rücksicht auf die Umgebung nehmen. Er muss gute Seekenntnisse haben und die Regeln und Vorschriften kennen, die für das Wasser gelten, in dem er sich bewegt.

Abstand zu Wohnhäusern

Sie dürfen an Land gehen, baden, ankern und an Ufern anlegen, die zu keinem Grundstück gehören, nicht unter Vogelschutz stehen oder anderweitig geschützt sind. Ein Grundstück ist der Bereich um ein Haus, in dem sich die Hausbewohner unbelästigt fühlen können. Die Gefahr des Störens entscheidet, in welcher Nähe des Hauses Sie sich aufhalten dürfen.

Es gibt keine Vorschriften zum geringsten Abstand. Es gibt auch keine Vorschriften dazu, wie lange Sie auf demselben Platz vor Anker liegen dürfen, aber man richtet sich nach dem gleichen Prinzip wie beim Zelten: eine Nacht. Entscheidend ist die Gefahr, den Grundbesitzer oder Hausbewohner zu stören.

Zustimmung des Grundbesitzers

Falls Sie längere Zeit am Strand eines anderen vor Anker oder vertäut liegen möchten, müssen Sie die Erlaubnis des Grundbesitzers einholen. Wenn Sie für längere Zeit mit einem Hausboot am Strand liegen möchten (das gilt auch für den eigenen Strand), dann kann eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des Strandschutzes erforderlich sein. Die Ausnahmebewilligung wird bei der Kommune beantragt.

Es ist nicht verboten, vorübergehend an einem Bootssteg außerhalb eines Grundstücks anzulegen oder zu baden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Eigentümer des Stegs nicht daran gehindert wird, diesen selbst zu nutzen.

Blumen, Beeren und Pilze

Es ist erlaubt, wilde Blumen und Beeren zu pflücken und Pilze zu sammeln. Bedenken Sie aber, dass bestimmte Pflanzen unter Naturschutz stehen und deshalb nicht gepflückt werden dürfen. In Nationalparks und Naturschutzgebieten gelten Sonderbestimmungen.

Camping - Zelte

Für eine Nacht darf man in der freien Natur zelten, vorausgesetzt, dass man den Grundbesitzer nicht stört oder Schaden in der Natur anrichtet.

Hunde

Hunde dürfen sich selbstverständlich auch in der Natur aufhalten, aber um die wilden Tiere zu schützen, werden hohe Ansprüche an Hundehalter gestellt.

Freies Angeln

Schwedische Staatsangehörige haben das Recht, ohne Angelschein (fiskekort) mit Handangeln in öffentlichen Gewässern zu angeln. Für Ausländer gilt das Gleiche. Angeln ohne Angelschein ist in bestimmten Teilen Schwedens auch in privaten Gewässern entlang der Küste und in den fünf größten Seen, Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön in Jämtland, erlaubt. In allen anderen privaten Gewässern ist das Angeln ohne Angelschein oder eine entsprechende Genehmigung verboten. Der Fischfang mit Netzen, Trolling, Schleppangeln, beweglichen Geräten oder ähnlichem zählt nicht zum Angelsport, der ohne Angelschein ausgeübt werden darf.

Angelbestimmungen

Die Angelbestimmungen stehen im Angelgesetz Fiskelagen , in der Angelverordnung Fiskeförordningen  und in den Gesetzblättern der Fischereiverwaltung Fiskeriverkets författningssammling FIFS. Darin sind diverse Bestimmungen enthalten, zum Beispiel über Geräte für Freizeitangler. Das Angeln innerhalb eines Abstandes von 100 Metern von einer festen Fischanlage, zum Beispiel einer Zuchtanlage, ist verboten.

Es ist erlaubt, einen Bootssteg außerhalb eines Grundstücks zu benutzen, aber sie müssen den Steg selbstverständlich verlassen, wenn der Besitzer den Bootssteg selbst benutzen möchte.

Klettern

Klettern ist ein selbstverständlicher Bestandteil des schwedischen Freiluftlebens, und nach dem Jedermannsrecht ist das Klettern ganzjährig gestattet. Es gibt bestimmte Momente des Kletterns, die eine besondere Rücksichtnahme gegenüber Tieren und der Natur erfordern.

Offene Feuer

Es ist wichtig, einen geeigneten Platz für das Feuer zu wählen. Das Feuer darf sich weder ausbreiten noch Boden oder Pflanzen beschädigen können. Kies oder Sandboden eignen sich gut.

Moos, Torfboden oder erdiger Waldboden eignen sich nicht so gut. Hier besteht nicht nur die Gefahr, dass sich das Feuer ausbreitet, es kann auch lange im Boden schwelen, um später aufzuflammen.

Machen Sie nie Feuer auf oder direkt neben Felsen oder Klippen. Diese bersten durch die Hitze und es entstehen unwiderrufliche Schäden.

Heruntergefallene Tannenzapfen und Zweige dürfen als Brennmaterial benutzt werden. Es ist nicht erlaubt, Bäume oder Büsche zu fällen oder Reisig, Zweige und Baumrinde von lebenden Bäumen zu schneiden. Auch die Wurzeln umgekippter Bäume (Sturmholz) dürfen nicht als Brennholz verwendet werden.

Feuerverbot

Die Provinzialregierung oder der kommunale Rettungsdienst (Feuerwehr) kann bei extrem trockenem Wetter oder wegen allgemeiner Brandgefahr ein Feuerverbot erlassen. Es ist dann verboten offene Feuer zu zünden, auch in hergerichteten Feuerstellen.

Kohlegrills oder kleine Feldküchen mit offener Flamme dürfen auch während des Feuerverbots benutzt werden, aber mit großer Vorsicht.

Privatwege

Privatwege sind von großer Bedeutung für Outdooraktivitäten und die Möglichkeit zur Ausübung des Jedermannsrechts. Privatwegen führen zu Badeplätzen und Angelgewässern, zum Beerenpflücken und zu anderen Ausflugszielen

Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen kann Privatwege in kurzer Zeit stark abnutzen. Deshalb hat der Besitzer die Möglichkeit, den Kraftfahrzeugverkehr zu verbieten. Er kann aber niemandem verbieten, auf dem Weg zu gehen, Fahrrad zu fahren oder zu reiten, sofern der Weg dadurch nicht beschädigt wird.

Kraftfahrzeug ist der Oberbegriff für alle motorisierten Fahrzeuge wie zum Beispiel Autos, Motorräder, Mopeds, Trecker oder Motorgeräte, Skooter (Schneemobile) und vierrädrige Geländemotorräder.

Der Grundbesitzer kann den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbieten

Wenn der Grundbesitzer den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbieten will, muss er dies durch Schilder oder auf andere Weise deutlich zu erkennen geben. Es kann eine Wegschranke sein, diese sollte aber der Deutlichkeit halber noch mit einem Verkehrszeichen ergänzt werden. Auch selbstgemachte Verbotsschilder müssen beachtet werden.

Der Grund, weshalb Grundbesitzer den Verkehr mit Kraftfahrzeugen untersagen dürfen ist der, dass sie selbst für den Unterhalt der Wege aufkommen müssen, auch wenn die Schäden von anderen verursacht wurden.

Gehen, Radfahren und Reiten sind erlaubt

Der Wegbesitzer darf nur den Verkehr mit motorisierten Fahrzeugen verbieten. Er darf niemandem verbieten, auf dem Weg zu gehen, Fahrrad zu fahren oder zu reiten. Es gibt zwar die Möglichkeit, anderen Verkehr als mit motorisierten Fahrzeugen mittels örtlicher Verkehrsvorschriften zu verbieten, aber das kommt selten vor.

Die Provinzialregierung beschließt örtliche Verkehrsvorschriften für Wege außerhalb von dichtbsiedelten Gebieten. Die Kommune ist für Wege in dichtbesiedelten Gebieten zuständig.

Parkvorschriften

Auf Privatwegen gelten dieselben Parkvorschriften wie auf anderen Straßen. Will der Grundbesitzer das Parken anders regeln, kann das durch örtliche Verkehrsvorschriften erreicht werden.

In bestimmten Fällen hat der Grundbesitzer die Möglichkeit, das Parken - gestützt auf das Gesetz über Kontrollgebühr bei unbefugtem Parken - im Anschluss an den Weg zu verbieten oder unter bestimmten Bedingungen zu gestatten.

Keine unerlaubten Schilder

Kein Grundbesitzer darf Schilder aufsetzen, die der Bevölkerung den Zutritt zu Bereichen versperren, die für Outdooraktivitäten von Bedeutung sind, ohne die Genehmigung der Kommune eingeholt zu haben. Ein Privatweg darf nicht mit Schildern versehen werden, die das Gehen oder Radfahren verbieten und im Allgemeinen auch nicht das Reiten.

Die Kommune oder die Region des Zentralamts für Straßenwesen ist für die Schilder zuständig, die auf den örtlichen Verkehrsvorschriften in dichtbesiedelten Gebieten beruhen. Alle anderen Verkehrszeichen wie Warnzeichen und Wegweiser sind Sache des Grundbesitzers.

Wege, die mit staatlichen Zuschüssen finanziert werden, sind offen für alle.
Auf Privatwegen, deren Unterhalt mit staatlichen Zuschüssen finanziert wird, darf der Kraftfahrzeugverkehr nicht verboten werden. Wenn der gefrorene Boden auftaut oder die Gefahr für Schäden besonders groß ist, kann der Grundbesitzer den Verkehr mit bestimmten Fahrzeugen verbieten. Das darf aber nur im Einvernehmen mit der Behörde geschehen, die den Zuschuss leistet. Bei Waldwegen für Nutzfahrzeuge, die einst mit staatlichen Zuschüssen gebaut wurden, gehen die Vorschriften für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus den Zuschussbedingungen hervor.

Wandern

Wer nah der Natur wohnt, hat Anspruch darauf, in seinem Zuhause nicht gestört zu werden. Ein Grundstück ist in diesem Zusammenhang der Bereich um das Wohnhaus. Wo genau die Grenze des Nahbereichs verläuft ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Einen vorgeschriebenen Mindestabstand gibt es nicht.

Nicht über Anpflanzungen gehen

Mit Anpflanzungen sind in erster Linie Gärten, Baumschulen, Parkpflanzungen und ähnlich empfindliche Gebiete gemeint. Es ist verboten, sich über ein Grundstück oder eine Anpflanzung zu bewegen, und zwar unabhängig von der Gefahr, Boden oder Pflanzen zu beschädigen.

Es kann weitere Gebiete geben, durch die man nicht gehen darf, falls die Gefahr besteht, dass der Boden beschädigt wird. Im Hinblick auf die Beschädigungsgefahr sind wohl auch Waldpflanzungen mit jungen Pflanzen als verbotenes Gebiet zu betrachten.

Auch Felder mit wachsendem Getreide werden oft erwähnt. Es ist verboten, sich über solche Felder zu bewegen, so lange die Gefahr besteht, dass das Getreide beschädigt wird. Wenn der Boden allerdings gefroren und schneebedeckt ist, ist es selbstverständlich erlaubt, das Feld zu Fuß oder mit Skiern zu überqueren.

Zäune und Schilder

Das Jedermannsrecht gibt jedem Menschen das Recht, sich frei in der Natur zu bewegen, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Deshalb darf ein Grundbesitzer keinen Zaun errichten, um Menschen daran zu hindern, dieses Recht zu nutzen.

Wenn ein Viehzaun daran hindert, wichtige Freizeitgebiete zu erreichen, kann die Provinzialregierung den Grundbesitzer verpflichten, für einen Durchgang zu sorgen, zum Beispiel in Form eines hölzernen Überstiegs oder Gatters. Entsprechende Regeln gelten für Gräben. Die Provinzialregierung kann den Grundbesitzer verpflichten, einen Steg über einen Graben zu bauen.

Es ist erlaubt über Zäune zu klettern, um dorthin zu gelangen, wo das Jedermannsrecht gilt. Sollte ein Zaun nur gezogen worden sein, um Menschen daran zu hindern, kann der Grundbesitzer von der Kommune oder der Provinzialregierung verpflichtet werden, den Zaun abzureißen. Allerdings darf niemand das Gesetz in die eigenen Hände nehmen und ein Loch in den Zaun schneiden.

Private Schilder dürfen nicht den Zutritt verweigern

Einige Grundbesitzer versuchen, Besucher am Betreten ihres Grundstücks zu hindern, indem sie Schilder mit dem Text „Privat mark“ (Privatbesitz) oder „Ej obehöriga“ (Zutritt verboten) anbringen. Solche Schilder, die der Öffentlichkeit den Zutritt zu wichtigen Freizeitgebieten verweigern, dürfen nicht ohne kommunale Genehmigung angebracht werden. Dasselbe gilt für Schilder, die das Gehen, Radfahren und Reiten auf Privatwegen „verbieten“.

Ausnahmen

Grundbesitzer dürfen ohne kommunale Genehmigung Schilder anbringen, um Besuchern den Zutritt zu Gebieten zu verweigern, in denen das Jedermannsrecht ganz offensichtlich nicht gilt. Dabei geht es vor Allem um Gebiete, die durch die Bestimmungen des schwedischen Kriminalgesetzbuches in Bezug auf Privatgrundstücke, Anpflanzungen oder besonders empfindlichen Boden geschützt sind.

Es ist auch erlaubt ein Schild aufzustellen, das vor einer wirklichen Gefahr warnt, zum Beispiel wo Stiere grasen „Warnung vor Stieren“. Ausnahmsweise kann ein Privatweg auch für anderen Verkehr als mit Kraftfahrzeugen begrenzt sein.

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